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   OLG Celle, 06.03.2024 - 7 U 120/22   

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OLG Celle, 06.03.2024 - 7 U 120/22 (https://dejure.org/2024,4815)
OLG Celle, Entscheidung vom 06.03.2024 - 7 U 120/22 (https://dejure.org/2024,4815)
OLG Celle, Entscheidung vom 06. März 2024 - 7 U 120/22 (https://dejure.org/2024,4815)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2
    Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Geheimhaltungsinteresse; Motorschutz; Vorteilsausgleich

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (46)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus OLG Celle, 06.03.2024 - 7 U 120/22
    Mit Beschluss vom 31. Januar 2023 (Bl. 575 ff. d. A.) hat der Senat den Rechtsstreit analog § 148 Abs. 1 ZPO bis zum Vorliegen der seitens des BGH mit Pressemitteilung vom 1. Juli 2022 im Verfahren VIa ZR 335/21 angekündigten höchstrichterlichen Leitlinien zum Umgang mit der erwarteten Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 ausgesetzt.

    Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Senat mit Beschluss vom 8. August 2023 (Bl. 587 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass der Kläger mit seinem erstinstanzlich geltend gemachten und mit seiner Berufung weiterverfolgten Anspruch auf sog. "kleinen Schadensersatz" nur durchdringen könne, wenn er das Vorliegen einer manipulativen Prüfstanderkennung im streitgegenständlichen Fahrzeug nachweise, was ihm vor dem Hintergrund der insoweit nicht ergiebigen KBA-Auskunft lediglich durch ein mit hohen Kosten verbundenes Sachverständigengutachten gelingen könne, ihm im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BGH durch die Entscheidungen vom 26. Juni 2023 (Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22) aber - auch ohne weitere Tatsachenermittlung - ein Anspruch auf Ersatz des sog. Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 6, 27 EG-FGV zustehen könne.

    Der Schutz der grundsätzlich drittschützenden Wirkung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB besitzenden Bestimmungen der §§ 6 und 27 EG-FGV erstreckt sich dagegen gerade nicht auf das Interesse des Käufers, nicht an dem Vertrag festgehalten zu werden (BGH, Urteil v. 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 juris Rn. 19).

    Um diese Voraussetzungen im Streitfall zu bejahen, hätte der Kläger, der die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung i.S. der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) 715/2007 trägt (vgl. BGH, Urteil v. 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 53), allerdings das Vorliegen einer manipulativen Prüfstanderkennung im streitgegenständlichen Fahrzeug nachweisen müssen, also, dass die von ihm behauptete Manipulationssoftware nach Erkennen des Prüfzyklus die Abgasreinigung ausschließlich auf dem Prüfstand verstärkt aktiviert (vgl. BGH, Beschluss v. 29. September 2021 - VII ZR 126/21, beckRS 2021, 33038, Rn. 18) oder aber die Software exakt auf die Prüfstandbedingungen zugeschnitten ist (vgl. BGH, Beschluss v. 20. April 2022 - VII ZR 720/21, juris Rn. 25), so dass sie im Ergebnis ausschließlich dort zum Einsatz gelangt.

    Unzutreffend ist eine Übereinstimmungsbescheinigung, wenn das betreffende Kraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, weil die Bescheinigung dann eine tatsächlich nicht gegebene Übereinstimmung des konkreten Kraftfahrzeugs mit Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 ausweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 38).

    Das gilt ohne Rücksicht auf die jeweils eingesetzten Technologien (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 51).

    Gleichermaßen genügt auch der Verweis auf die vermeintliche Unrichtigkeit des Klägervortrags infolge der Feststellungen des KBA aus dem Untersuchungsbericht "Volkswagen", wonach das KBA für ein vergleichbares Fahrzeug festgestellt habe, dass bei 10°C eine Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gewährleistet sei, für ein ausreichendes Bestreiten nicht, weil es für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung ausreicht, wenn die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems in Abhängigkeit von bestimmten Parametern verändert und die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs verringert wird (vgl. BGH, VIa ZR 335/21, Rn. 51).

    Denn damit lässt die Beklagte offen, ob die behauptete Abschalteinrichtung vorhanden ist und beschränkt sich auf eine nicht überprüfbare rechtliche Würdigung in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) 715/2007, die für ein Bestreiten hingegen nicht genügt (vgl. BGH, Urteil v. 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 54).

    Zwar hat sich die - darlegungsbelastete (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 53) - Beklagte auf Motorschutz berufen, was grundsätzlich die Verwendung einer Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 715/2007 rechtfertigen kann.

    Eine Schadensersatzhaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV setzt ein Verschulden des in Anspruch genommenen Fahrzeugherstellers voraus, wofür nach dem heranzuziehenden Maßstab des § 37 Abs. 1 EG-FGV ein fahrlässiger Verstoß genügt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 38).

    Dies gilt nur dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch - was hier nicht der Fall ist - Vorsatz voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2016 - II ZR 311/14, juris Rn. 16; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 59).

    Der Fahrzeughersteller, der sich unter Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum entlasten will, muss sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums konkret darlegen und beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 63; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 13).

    Der für die Widerlegung des Verschuldensvorwurfs maßgebliche Zeitpunkt ist der Abschluss des Kaufvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 61; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, jurisRn. 13, 15).

    Das ist etwa der Fall, wenn sich der Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 69; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 14).

    Die EG-Typgenehmigung muss sich dafür allerdings auf die Abschalteinrichtung in ihrer konkreten Ausführung und auch unter Berücksichtigung festgestellter Kombinationen von Abschalteinrichtungen erstrecken (BGH, Urteil v. 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 64).

    Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 65).

    Haben mehrere Abschalteinrichtungen Verwendung gefunden, müssen die Einzelheiten der konkret verwendeten Kombination für die Frage einer hypothetischen Genehmigung in den Blick genommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 66).

    Da es bei der hypothetischen Genehmigung nicht darum geht, ob sich der Schädiger verkehrsgemäß verhalten hat - hätte er dies, käme es auf hypothetische Erwägungen nicht an -, sondern ob der sog. Vermeidbarkeitszusammenhang entfallen ist (vgl. hierzu Sternberg-Lieben/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 17 Rn. 22), ist das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis nicht von Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 67).

    Über diese originär schadensrechtlichen Gesichtspunkte hinaus hat der Tatrichter das Gewicht des der Haftung zugrundeliegenden konkreten Rechtsverstoßes für das unionsrechtliche Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte sowie den Grad des Verschuldens nach Maßgabe der Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu bewerten, um so dem Gebot einer verhältnismäßigen Sanktionierung auch bezogen auf den zu würdigenden Einzelfall Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 76 f.).

    Diese Grundsätze werden durch die Rechtsprechung des BGH mit Urteil vom 26. Juni 2023 (Az. VIa ZR 335/21, juris Rn. 73 ff.) indes berücksichtigt.

    aa) Auf den Differenzschaden finden die von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe des Vorteilsausgleichs zum "kleinen" Schadensersatz Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 80 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, juris Rn. 23 f.; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, juris Rn. 17).

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Vorteilsausgleichung, welche anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist, trägt der Schädiger (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2021 - V ZR 272/19, juris Rn. 24; Beschluss vom 25. Juli 2022 - VIa ZR 622/21, juris Rn. 10; Urteil vom 23. März 2023 - V ZR 97/21, juris Rn. 7; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 80).

    Ein allein nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und nicht auch nach §§ 826, 31 BGB geschuldeter Schadensersatz kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht höher sein als 15% des gezahlten Kaufpreises (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 75; derss., Urteil v. 16. Oktober 2023 - VIa ZR 3721, Rn. 19).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Auszug aus OLG Celle, 06.03.2024 - 7 U 120/22
    Hierfür genügt insbesondere nicht die Behauptung, dass die Abgasreinigung auch außerhalb des Temperaturbereichs zwischen 20°C und 30°C wirksam sei oder es bei der Beklagten keine derart weitgehenden Einschränkungen gebe wie in dem vom EuGH mit Urteil vom 14. Juli 2022 (C-128/20) entschiedenen Fall.

    Nur unter diesen Voraussetzungen stellte das Thermofenster jedoch keine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dar (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20 Rn. 27 ff., 47, juris).

    Die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors können nicht als "Beschädigung" oder "Unfall" im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden, denn sie sind im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, ECLI:EU:C:2020:1040 Rn. 110; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, ECLI:EU:C:2022:570 Rn. 54).

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zudem geklärt, dass es sich bei dem AGR-Ventil, dem AGR-Kühler und dem Dieselpartikelfilter um von dem Motor getrennte Bauteile handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, ECLI:EU:C:2022:570 Rn. 51 f.; vgl. auch Anhang I Abs. 3.3.1.2 und 3.3.1.3 zur VO (EG) Nr. 692/2008; OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Oktober 2023 - 24 U 103/22, juris Rn. 36).

    Im Übrigen kann sich der Hersteller auf die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a VO (EG) 715/2007 aus Motorschutzgründen dann nicht mit Erfolg berufen, wenn die Abschalteinrichtung während des überwiegenden Teils des Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen zum Einsatz kommt (EuGH, Urteil v. 14. Juli 2022 - C-128/20, juris Rn. 63 ff.).

    Die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors sind aber keine "Beschädigung" oder "Unfall" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VO (EG) 715/2007 (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, juris Rn. 54).

    Zudem handelt es sich beim Abgasrückführungssystem nicht um einen Bestandteil des Motors (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, juris Rn. 52).

    Denn diese Schäden beruhen, wie die Beklagte ausführt, ihrerseits auf der Versottung, die jedoch vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, juris Rn. 54).

    Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um Bestandteile des Motors handelt (vgl. hierzu Anhang I Abs. 3.3.1.2 und 3.3.1.3 zur VO (EG) Nr. 692/2008; auch EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, juris Rn. 51 f.), stehen diese Probleme wiederum im Zusammenhang mit einer Versottung des AGR-Ventils.

  • BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 1/23

    Voraussetzungen einer Entlastung des Herstellers eines vom sog. Dieselskandal

    Auszug aus OLG Celle, 06.03.2024 - 7 U 120/22
    Der Fahrzeughersteller, der sich unter Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum entlasten will, muss sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums konkret darlegen und beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 63; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 13).

    Der für die Widerlegung des Verschuldensvorwurfs maßgebliche Zeitpunkt ist der Abschluss des Kaufvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 61; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, jurisRn. 13, 15).

    Der Fahrzeughersteller muss darlegen und beweisen, dass sich sämtliche seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB über die Rechtmäßigkeit der von dem Käufer dargelegten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Abschalteinrichtung mit allen für die Prüfung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bedeutsamen Einzelheiten im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses im Irrtum befanden oder im Falle einer Ressortaufteilung den damit verbundenen Pflichten genügten (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 14).

    (2) Erst im Anschluss an die Darlegung und den Nachweis dieser Umstände kann Bedeutung gewinnen, ob der Rechtsirrtum unvermeidbar war (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 15).

    Das ist etwa der Fall, wenn sich der Hersteller mit Rücksicht auf eine nicht in seinem Sinn geklärte Rechtslage erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegte, schon deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung seines Vorgehens in Betracht ziehen und von der eventuell rechtswidrigen Verwendung der Abschalteinrichtung absehen musste (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 69; Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 14).

    Eine Entlastung ohne Rücksicht auf die aus den vorstehenden Erwägungen folgenden Sorgfaltspflichten, etwa mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Verwendung von Thermofenstern ein allgemeiner Industriestandard zugrunde lag oder dass nach den Angaben des Kraftfahrtbundesamtes rechtlich von ihm so bewertete unzulässige Abschalteinrichtungen auch nach umfangreichen Untersuchungen nicht festgestellt worden seien, kommt dagegen nach dem gesetzlichen Fahrlässigkeitsmaßstab nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, juris Rn. 14).

  • EuGH, 08.11.2022 - C-873/19

    Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die

    Auszug aus OLG Celle, 06.03.2024 - 7 U 120/22
    Außerdem ist eine Abschalteinrichtung nur dann "notwendig" im Sinne dieser Bestimmung, wenn zum Zeitpunkt der EG-Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, ECLI:EU:C:2022:857 Rn. 95).

    Es sei Sache der Hersteller, sich anzupassen und technische Vorrichtungen anzuwenden, mit denen diese Grenzwerte eingehalten werden können, wobei der Einsatz einer bestimmten Technologie nicht vorgeschrieben sei (vgl. EuGH, Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, ECLI:EU:C:2022:857 Rn. 92 mwN).

    Dies wäre nach der Rechtsprechung des EuGH jedoch erforderlich, um eine Notwendigkeit des Thermofensters aus Motorschutzgründen zu bejahen (EuGH, Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, juris Rn. 95).

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus OLG Celle, 06.03.2024 - 7 U 120/22
    Mit Beschluss vom 31. Januar 2023 (Bl. 575 ff. d. A.) hat der Senat den Rechtsstreit analog § 148 Abs. 1 ZPO bis zum Vorliegen der seitens des BGH mit Pressemitteilung vom 1. Juli 2022 im Verfahren VIa ZR 335/21 angekündigten höchstrichterlichen Leitlinien zum Umgang mit der erwarteten Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 ausgesetzt.

    Der EuGH hat ausdrücklich klargestellt, dass es in Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften Sache des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats ist, die Vorschriften über den Ersatz des Schadens festzulegen, der dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs tatsächlich entstanden ist, vorausgesetzt, dass dieser Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zum entstandenen Schaden steht (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, LS sowie juris Rn. 92).

    Denn der Gerichtshof hat festgehalten, dass die vorzusehenden Sanktionen nach Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen und dass nationale Vorschriften dem Käufer die Erlangung eines angemessenen Schadensersatzes nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 90 und 93).

  • BGH, 15.07.2014 - XI ZR 418/13

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtverletzung bei

    Auszug aus OLG Celle, 06.03.2024 - 7 U 120/22
    aa) Die Haftung wegen Fahrlässigkeit ist - neben dem Fall einer Verhaltensänderung - nur bei einem unvermeidbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 - XI ZR 418/13, juris Rn. 14 allg. zu § 276 BGB; Urteil vom 30. Mai 1972 - VI ZR 6/71, juris Rn. 29; Urteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR 257/91, juris Rn. 20 jew. zum Deliktsrecht).

    Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen muss, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 - XI ZR 418/13, juris Rn. 14 mwN).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus OLG Celle, 06.03.2024 - 7 U 120/22
    Die Verschmutzung und der Verschleiß des Motors können nicht als "Beschädigung" oder "Unfall" im Sinne der genannten Bestimmung angesehen werden, denn sie sind im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, ECLI:EU:C:2020:1040 Rn. 110; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, ECLI:EU:C:2022:570 Rn. 54).

    Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die von einer Versottung nach dem Beklagtenvortrag unmittelbar betroffenen Bauteile wie Abgasrückführungsventil und Abgasrückführungskühler nach Anhang I Abs. 3.3.1.2 und 3.3.1.3 zur VO (EG) Nr. 692/2008 keine Bestandteile des Motors und Ausnahmen nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eng auszulegen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, ECLI:EU:C:2014:254 Rn. 22; Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, ECLI:EU:C:2014:2132 Rn. 22; Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, ECLI:EU:C:2020:1040 Rn. 111).

  • BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 111/20

    Zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung

    Auszug aus OLG Celle, 06.03.2024 - 7 U 120/22
    Da Fahrzeuge aus verschiedenen Teilen mit unterschiedlicher Lebensdauer bestehen und bei zunehmender Nutzungsdauer die Reparaturanfälligkeit steigt, werden in aller Regel bereits wirtschaftliche Erwägungen dazu führen, dass eine mögliche Lebensdauer des Motors nicht ausgeschöpft wird und daher nicht mit der maßgeblichen Gesamtnutzungsdauer des Fahrzeugs gleichzusetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, juris Rn. 58).

    Daher kommt es auf die unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende (durchschnittliche) Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs und nicht darauf an, welche Gesamtlaufleistung das Fahrzeug unter günstigen Bedingungen im äußersten Fall erreichen kann oder in bestimmten Einzelfällen erreicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20, juris Rn. 59).

  • BGH, 06.07.2021 - VI ZR 40/20

    Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts" bei Kauf eines VW-Diesels mit

    Auszug aus OLG Celle, 06.03.2024 - 7 U 120/22
    Ein solcher Anspruch könnte sich lediglich aus §§ 826, 31 BGB ergeben, da dieser Anspruch gleichermaßen wie der Anspruch auf "großen Schadensersatz" an die Belastung mit einem ungewollten Vertrag anknüpft; insoweit handelt es sich also nur um zwei unterschiedliche Möglichkeiten der Schadensberechnung (vgl. BGH, Urteil v. 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, juris Rn. 21).

    aa) Auf den Differenzschaden finden die von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe des Vorteilsausgleichs zum "kleinen" Schadensersatz Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 80 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, juris Rn. 23 f.; Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, juris Rn. 17).

  • OLG Hamm, 10.09.2019 - 13 U 149/18

    Abgasskandal: VW muss Schadensersatz an Kundin zahlen

    Auszug aus OLG Celle, 06.03.2024 - 7 U 120/22
    Die Laufleistung von 300.000 km entspricht der gewöhnlichen Lebensdauer eines - wie hier - Fahrzeugs mit einem (mindestens) 3-Liter-Motor (wenn auch nicht der maximalen, bei entsprechend gesteigertem Erhaltungsaufwand technisch möglichen Leistungsgrenze) und wird der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle regelmäßig zugrunde gelegt (vgl. Senatsurteile vom 20. November 2019 - 7 U 244/18 und vom 22. Januar 2020 - 7 U 445/18; Urteil vom 11. Oktober 2023 - 7 U 794/21, juris Rn. 74; auch OLG Hamm, Urteil vom 10. September 2019 - 13 U 149/18, juris Rn. 91 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18, juris Rn. 114).
  • OLG Celle, 11.10.2023 - 7 U 794/21

    Dieselskandal; Vorliegen Abschalteinrichtung; Motorschutz; Grenzwertkausalität;

  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 215/13

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Berechnung des Nutzungswertersatzes bei Rückabwicklung

  • OLG Celle, 16.10.2023 - 7 U 346/22

    Abgasskandal; Wohnmobil; Prüfstandbezogenheit; Aufzehrung des Schadens; Restwert;

  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

  • BGH, 27.04.2021 - VI ZR 812/20

    Zur Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der

  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts;

  • BGH, 03.05.2016 - II ZR 311/14

    Deliktshaftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Vorenthaltung von

  • BGH, 21.04.2005 - III ZR 264/04

    Amtshaftung wegen unrichtiger Auskunft über das zukünftige Gehalt eines

  • OLG Celle, 20.11.2019 - 7 U 244/18

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers eines vom sog.

  • LG Stuttgart, 13.07.2018 - 22 O 348/16

    Zeugnisverweigerungsrecht: Bosch muss Unterlagen zum VW-Abgasskandal herausgeben

  • BGH, 23.03.2021 - VI ZR 3/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller

  • BGH, 18.05.2021 - VI ZR 720/20

    Bemessung des Nutzungsvorteils in einem sogenannten Dieselfall im Rahmen des

  • BGH, 24.10.2023 - VI ZR 131/20

    Dieselskandal: Haftung des Kfz-Herstellers gegenüber Leasingnehmer und späterem

  • OLG Stuttgart, 19.10.2023 - 24 U 103/22

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum hinsichtlich "Thermofenster" und

  • BGH, 25.07.2022 - VIa ZR 622/21

    Nichtzulassungsbeschwerde: Vorteilsausgleichung im Rahmen des sog. Abgasskandals

  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 257/91

    Deliktische Ansprüche bei Vollstreckung in Sicherungseigentum eines Dritten

  • BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 190/19

    Zum sog. Dieselskandal: Ersatzlieferung eines erheblich höherwertigen

  • BGH, 16.10.2023 - VIa ZR 14/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger

  • BGH, 30.05.1972 - VI ZR 6/71

    Haftung für die Verhinderung der Auslieferung einer Zeitung durch Teilnehmer

  • BGH, 24.01.2022 - VIa ZR 100/21

    Schadensersatz bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

  • EuGH, 14.07.2022 - C-145/20

    Porsche Inter Auto und Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OLG Schleswig, 10.10.2023 - 7 U 100/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines gebrauchten

  • BGH, 24.09.2021 - V ZR 272/19

    Kann sich der Käufer einer Immobilie aufgrund einer Pflichtverletzung des

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

  • OLG Karlsruhe, 05.03.2019 - 13 U 142/18

    VW-Abgasskandal, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Rückzahlung des

  • OLG Hamm, 21.12.2023 - 7 U 137/23

    Aussetzung; Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Fortbildung des Rechts;

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 8/20

    Umfang der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs

  • OLG Celle, 22.01.2020 - 7 U 445/18

    Schadensersatz anlässlich des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs des VW-Konzerns;

  • BGH, 23.03.2023 - V ZR 97/21

    Abprallen von Schnee an einer baurechtlich genehmigten Grenzwand als positive

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 126/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs wegen

  • BGH, 20.04.2022 - VII ZR 720/21

    Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 533/21

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1031/22

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

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